D i m i t r i n a v o n d e r H e y d en
Homeland - Immobilien
§ 5. Entstehen des Provisionsanspruches
Mit der Zusendung unseres Angebotes kommt ein Maklervertrag zustande. Unser Provisionsanspruch
entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns
benannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu
anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes
Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses unseren
Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen
Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem
angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene
Vertrag geschlossen wird (z.B. Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf). Unser Provisionsanspruch bleibt
auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt.
Dasselbe gilt, wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts
erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder sonstigen, in der
Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird.
§ 6. Folgegeschäft
Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang
mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen
zustande kommen.
§ 7. Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist zahlbar innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug. im Verzugsfalle werden Verzugszinsen in Hohe von
8,0 % fiber dem Basiszinssatz fällig.